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Knickerlass Schleswig-Holstein

Neue Regelungen zum Knickerlass, ab 01. Juli 2013

Mit Wirkung zum 01. Juli 2013 hat das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein die Biotopverordnung geändert und entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen, hierzu gehört insbesondere die Knickverordnung bzw. der sogenannte Knickerlass. Aufgrund der immer intensiveren Nutzung von Flächen leiden Knicks zunehmend. Die neuen Regelungen sollen den Schutz entsprechend verbessern. Die Pflege und Bewirtschaftungsmaßnahmen werden angepasst und strenger ausgelegt.

Neuerungen und Kernpunkte der überarbeiteten Regelungen: 

  •  Einführung eines 50 cm breiten Saumstreifens entlang des Knicks
  • “Auf den Stock setzen” (Knicken) alle 10 bis 15 Jahre im Zeitraum vom 01. Oktober bis 14. März
  • Neue seitliche Rückschnitt Methode (Schrägschnitt)
  • Stärkerer Schutz erhaltenswerter Bäume der sog. Überhälter Schutz; Bäume mit Stammumfang von 2 m und mehr (in 1m Höhe) dürfen grundsätzlich nicht mehr gefällt werden.

Die Details lassen sich in den entsprechenden Veröffentlichungen studieren:

In der Medieninformation vom 27. Juni 2013, in den Eckpunkten zur Knickschutz Neuregelung, in den neuen Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz und in der überarbeiteten Biotopverordnung.

 

Regelungen zum Knickerlass, gültig bis 30. Juni 2013

Vorgaben und Hinweise für die Pflege und Behandlung von Knicks und Bäumen waren in Schleswig-Holstein im sogenannten Knickerlass geregelt. Hier fanden sich auch die zulässigen Zeiten für die Sägearbeiten, die grundsätzlich in den Wintermonaten im Zeitraum vom 01. Oktober bis 14. März festgelegt waren und noch immer Gültigkeit haben. Die sogenannte Knickverordnung bzw. der Knickerlass wurde am 30.08.1996 aufgestellt und per Verordnung am 25.08.2005 schon wieder aufgehoben. Der Knickerlass galt vielen als zu bürokratisch, für andere stellte die Aufhebung allerdings die Gefahr eines unkontrollierten Kahlschlags der Knicklandschaften dar. Bis heute gibt es keine neue und eigenständige Knickverordnung bzw. einen Knickerlass in Schleswig-Holstein.

Wichtige Vorgaben für die Knickpflege sind seit 25.08.2005 nun im Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 unter § 27 a Gehölzpflege zu finden. Weitere Informationen finden sich auch in der sog. Biotopverordnung vom 22.01.2009

Die Biotopverordnung in Schleswig-Holstein regelt die Knickpflege und die zulässigen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wie folgt:

  • Das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall.
  • Einzelne Überhälter dürfen im Zuge des traditionellen Knickens gefällt werden, soweit in dem auf den Stock gesetzten Knickabschnitt im Abstand von 40 bis 80 m als Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume mit sicherem Stand vorhanden sind.
  • Das Einkürzen oder Aufputzen der Knickgehölze bis zum Knickwallfuß, aber nicht über diesen nach innen hinaus.
  • Bei ebenerdingen Pflanzungen ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstandes von einem Meter vom Wurzelhals.

Zusätzliche Informationen zum Thema Knick, Knickpflege und Knickschutz bietet der Bauernverband Schleswig-Holstein auf seiner Internetseite und auch der NABU Schleswig-Holstein bietet sehr umfassende und interessante weitergehende Hinweise auf seiner Internetpräsenz.

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